Kurzarbeitsentschädigung
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Die Kurzarbeitsentschädigung ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung (ALV).
Das Verfahren verläuft in zwei Schritten:
- Voranmeldung: Sie erhalten eine Verfügung, die darüber entscheidet, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Beachten Sie die begrenzte zeitliche Gültigkeit dieser Verfügung.
- Antrag und Abrechnung: Sie reichen für die konkreten Abrechnungsperioden (Kalendermonate) einen Antrag und alle Unterlagen für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung ein. Beachten Sie die Fristen.
Beachten Sie: Nicht jeder Arbeitsausfall aufgrund des Wetterverlaufs fällt unter wetterbedingte Kundenausfälle und berechtigt zur Beantragung von Kurzarbeitsentschädigung.
Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb/die Betriebsabteilung stilllegt oder erheblich einschränkt. Als für einen Betrieb ungewöhnlicher Wetterverlauf gilt namentlich der Schneemangel in Wintersportgebieten, sofern er in einen Zeitraum fällt, in dem der Betrieb üblicherweise, d.h. in drei der fünf Vorjahre, geöffnet war. Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt.
Ermitteln Sie zuerst, vor Einreichung einer 'Meldung von Kurzarbeit für wetterbedingte Kundenausfälle' an die Kantonale Amtsstelle KAST und Recht, ob überhaupt ein Anspruch gegeben ist (möglicherweise ist die Umsatzeinbusse zu gering). Füllen Sie zur Ermittlung deshalb im Formular Antrag und Abrechnung von Kurzarbeit für wetterbedingte Kundenausfälle das Register Saisonaler Umsatz aus. Das Resultat der Anspruchsberechnung wird Ihnen angezeigt.
Um Kurzarbeitsentschädigung beantragen zu können, benötigen Sie eine Bewilligung (Verfügung). Damit Sie die Verfügung erhalten, müssen Sie Ihren Anspruch voranmelden. Beachten Sie die Voranmeldefrist. Für diesen Schritt ist die Kantonale Amtsstelle (KAST) und Recht Ihr Ansprechpartner.
Voranmeldung einreichen
Nutzen Sie den eService für die Voranmeldung.
Voranmeldefrist
Die Voranmeldefrist beträgt grundsätzlich 10 Tage. Die Voranmeldung muss somit i.d.R. spätestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle (KAST) eintreffen. Die Bewilligungsdauer beträgt bis zu 3 Monate.
Wahl der Arbeitslosenkasse
Bei der Voranmeldung müssen Sie angeben, über welche Arbeitslosenkasse Sie abrechnen möchten.
Liste der im Kanton Luzern tätigen Arbeitslosenkassen
Verfügung
Sie erhalten eine Verfügung der Kantonalen Amtsstelle (KAST) und Recht, die Ihnen mitteilt, ob die Kurzarbeit bewilligt wurde. Gegen einen negativen Entscheid können Sie Einsprache einreichen. Die Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Verfügung.
Wenn Sie fehlende Angaben nachreichen müssen, erhalten Sie eine Aufforderung via Portal (job-room) oder per E-Mail.
Beachten Sie, dass die Verfügung eine festgelegte Gültigkeitsdauer hat. Sollten Sie über diese Dauer hinaus Kurzarbeitsentschädigung beantragen wollen, müssen Sie eine neue Voranmeldung einreichen. Beachten Sie in diesem Falle die Voranmeldefrist.
Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüft die Arbeitslosenkasse, sobald der Anspruch geltend gemacht wird.
Sämtliche Anträge und Abrechnungen von KAE sind per eService einzureichen.
Sie haben eine Verfügung erhalten, die Ihren grundsätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bewilligt. Beachten Sie dabei die Gültigkeitsdauer Ihrer Verfügung. Die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse prüft nun monatlich aufgrund Ihres jeweiligen Antrags und der eingereichten Dokumente, ob und in welchem Umfang eine Kurzarbeitsentschädigung geleistet wird.
Frist
Der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung ist nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode (AP/Kalendermonat) innert drei Monaten bei der von Ihnen gewählten Arbeitslosenkasse einzureichen, ansonsten verfällt der Anspruch.
Ab Januar 2023 gilt für sämtliche Anträge und Abrechnungen von KAE das gleiche ordentliche Verfahren mit eService.
Gewählte Arbeitslosenkasse: Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
Nutzen Sie den eService für die Beantragung der Kurzarbeitsentschädigung.
Die Abrechnung von KAE bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist seit der Abrechnungsperiode Januar 2022 nur noch online mittels eService möglich.
Per Post oder E-Mail eingereichte Abrechnungen werden nicht bearbeitet und Sie werden aufgefordert die Abrechnung online einzureichen.
Registrierung
Die Abrechnung via eService erfordert eine einmalige Registrierung Ihres Betriebs unter job-room.ch (unter "Login / Registrierung", Menupunkt oben rechts). Bitte halten Sie zur Identifikation die UID-Nummer (Beispiel: CHE-123.456.789) Ihrer Unternehmung bereit.
Beachten Sie:
Der zweiteilige Registrierungsprozess ist erst abgeschlossen, wenn Sie den Freischaltcode eingegeben sowie die unterzeichnete Vollmacht hochgeladen haben, beides wird Ihnen per Post zugestellt.
Bitte beachten Sie hierzu die Registrierungsanleitung (Sie finden den Link im Anschluss).
Antrag und Abrechnung einreichen
Die Abrechnung erfolgt über den eService "Antrag / Abrechnung Kurzarbeitsentschädigung (KAE)". Starten Sie den eService von arbeit.swiss (Job-room).
Folgende Hilfsmittel unterstützen Sie beim Ausfüllen der KAE-Abrechnung im ordentlichen Verfahren:
- FAQ KAE - ordentliches Verfahren
- FAQ zum Ausfüllen des Formulars "Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden".
Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung
Die Auszahlung erfolgt an die Kontoverbindung, die Sie im Formular Antrag und Abrechnung angegeben haben.
Häufig gestellte Fragen
Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung am Ende Ihrer Verfügung. Sie finden dort die Rechtsmittelfrist (30 Tage) und die Adresse.
Die Gültigkeitsdauer einer Bewilligung entnehmen Sie bitte Ihrer Verfügung.
Nein. Sie müssen die Voranmeldung fristgerecht, d.h. spätestens 10 Tage vor Beginn/Weiterführung der Kurzarbeit einreichen. Beachten Sie, dass bis Ende 2022 keine Voranmeldefrist gilt. Ab 1. Januar 2023 gilt wieder eine zehntägige Voranmeldefrist.
Rückwirkend per 01.01.2024 sind die Bestimmungen, wonach Unternehmen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner einen Antrag für KAE einreichen können, in Kraft gesetzt worden.
Ab sofort können Betriebe zugunsten von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern für die in der Voranmeldung angegebenen Monate des Jahres 2024 einen Antrag auf KAE einreichen für jene Stunden, die diese zur Ausbildung der Lernenden aufwenden.
Weitere Informationen finden Sie unter arbeit.swiss in den FAQ bei den Fragen «Anspruchsberechtigung: Haben Berufsbildnerinnen und Berufsbildner für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden Anspruch auf KAE?» und «Prozess/Abwicklung: Wie können Arbeitgeber für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner einen Antrag auf KAE gemäss der neuen Regelung stellen?»
Die entsprechenden Formulare sind auf arbeit.swiss zu finden.
Sie müssen den Antrag und die Abrechnung KAE innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode einreichen.
Seit 1. Januar 2022 wird die Ferien- und Feiertagsentschädigung bei der Abrechnung per eService berücksichtigt und aufgerechnet. Dazu geben Sie im Abrechnungsformular die Anzahl Ferien -und Feiertage für jede Person einzeln an.
Nein, Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung haben keinen Anspruch auf KAE.
Vor einer Einstellung von neuem Personal bzw. vor Pensumerhöhungen während dem Bezug von KAE müssen die Betriebe abklären, ob das bestehende Personal die Aufgaben, welche von den neu einzustellenden Personen erledigt werden sollen, nicht bewältigen und dadurch der Arbeitsausfall vermieden oder verringert werden kann (AVIG-Praxis KAE Rz. C6a).
Ja, diese dürfen dann jedoch nicht als Ausfallstunden geltend gemacht werden.
Nein, für Lernende besteht kein Anspruch auf KAE.
Ja, es gelten die arbeitsvertraglichen Bedingungen (Kündigungsfrist etc.). Während der Kündigungsfrist besteht jedoch kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Der Anspruch auf KAE bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmenden verwendet.
Die Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt und muss kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Es werden Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmenden auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich sind.
- Sie wird durch sachkundige Personen nach einem zum Voraus festgelegten Programm durchgeführt.
- Sie ist von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt.
- Sie liegt nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers.
Ja, diese müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden bzw. Sie als Arbeitgeber informieren die ALK. Die Einkünfte aus Zwischenverdienst müssen im Antrag deklariert werden.
Sie müssen einen neuen, vollständigen Antrag einreichen inkl. Beilagen. Dabei sind nicht nur die Änderungen zu berücksichtigen, sondern Sie müssen den gesamten Monat so abrechnen, als hätte es keine erste Abrechnung gegeben. Ein Antrag mit Änderungen für die entsprechende Abrechnungsperiode kann nur in Papierform auf dem Postweg oder per E-Mail eingereicht werden (über eService nicht möglich).