Urlaub für Eltern
Erwerbstätige Eltern haben nach der Geburt oder Adoption eines Kindes Anspruch auf Urlaub. Das gleiche gilt, wenn das Kind schwer erkrankt. Zum Ausgleich des Erwerbsausfalls während dieser Zeit gibt es eine Entschädigung.
Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt, Adoption oder Krankheit des Kindes. Es gilt eine Obergrenze von CHF 220.– pro Tag.
Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Berechnung auf Basis des Einkommens im Jahr vor dem Ereignis oder des durchschnittlichen Tageseinkommens im Ereignisjahr.
Erwerbstätige Mütter erhalten in den 14 Wochen ab der Geburt eine Mutterschaftsentschädigung.
Bedingungen für den Anspruch
- Sie sind in den letzten neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen.
- Innerhalb dieser neun Monate vor der Geburt waren Sie mindestens fünf Monate erwerbstätig.
- Zum Zeitpunkt der Geburt waren Sie angestellt oder für eine selbständige Tätigkeit bei einer Ausgleichskasse angeschlossen.
Sie sind arbeitslos? Dann haben Sie ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Falls Sie kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, benötigen wir zusätzlich zur Anmeldung das Formular "Arbeitgeberbescheinigung für arbeitslose Mütter ohne Arbeitslosenentschädigung".
Der Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen, also total 98 Tage ab der Geburt. Wenn Sie Ihre Arbeit früher wieder aufnehmen, entfällt Ihr Anspruch auf eine Entschädigung für die restlichen Tage.
Anmeldung
Bitte melden Sie sich bei der Ausgleichskasse an, bei der sie zuletzt Beiträge abgerechnet haben. Bei Angestellten läuft die Anmeldung über die Arbeitgeberin resp. den Arbeitgeber.
Sie haben mehrere Arbeitgebende? Bitte lassen Sie je ein Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung von allen Ihren Arbeitgebenden ausfüllen.
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Der Vater hat nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Das gleiche gilt bei gleichgeschlechtlichen Paaren für die Ehefrau der Mutter.
Bedingungen für den Anspruch
- Ihr Kind wurde nach dem 1. Januar 2021 geboren.
- Sie sind in den letzten neun Monaten vor der Geburt in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen.
- Innerhalb dieser neun Monate vor der Geburt waren Sie mindestens fünf Monate erwerbstätig.
- Zum Zeitpunkt der Geburt waren Sie angestellt oder für eine selbständige Tätigkeit bei einer Ausgleichskasse angeschlossen.
Sie sind arbeitslos? Dann haben Sie ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung. Falls Sie kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, benötigen wir zusätzlich zur Anmeldung das Formular "Arbeitgeberbescheinigung für arbeitslose Mütter ohne Arbeitslosenentschädigung".
Der Urlaub für den anderen Elternteil dauert 14 Tage. Diese Urlaubstage können Sie während sechs Monaten ab der Geburt Ihres Kindes beziehen.
Anmeldung
Bitte melden Sie sich bei der Ausgleichskasse an, bei der sie zuletzt Beiträge abgerechnet haben. Bei Angestellten läuft die Anmeldung über die Arbeitgeberin resp. den Arbeitgeber.
Sie haben mehrere Arbeitgebende? Bitte lassen Sie je ein Ergänzungsblatt zur Anmeldung von allen Ihren Arbeitgebenden ausfüllen.
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Ihr Kind ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls schwer beeinträchtigt? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Betreuungsurlaub. Zum Ausgleich des Erwerbsausfalls während dieser Zeit gibt es eine finanzielle Entschädigung.
Bedingungen für den Anspruch
- Ihr minderjähriges Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt.
- Mindestens ein Elternteil muss die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.
- Die Eltern sind erwerbstätig oder beziehen Taggelder infolge Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall oder Invalidität.
Auch Stief- oder Pflegeeltern können unter Umständen einen Anspruch auf Betreuungsentschädigung geltend machen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt.
- Der Urlaub dauert maximal 14 Wochen, resp. 98 Tage.
- Sie können diese Urlaubstage innerhalb von 18 Monaten tage- oder wochenweise beziehen.
- Als Eltern entscheiden Sie selber, wie Sie den Urlaub unter sich aufteilen.
Anmeldung
Bitte melden Sie sich bei der Ausgleichskasse an, bei der sie zuletzt Beiträge abgerechnet haben. Bei Angestellten läuft die Anmeldung über die Arbeitgeberin resp. den Arbeitgeber.
Sie haben mehrere Arbeitgebende? Bitte lassen Sie je ein Ergänzungsblatt zur Anmeldung von allen Ihren Arbeitgebenden ausfüllen.
Füllen Sie pro Elternteil eine Anmeldung aus. Machen Sie in der Anmeldung auch Angaben zum anderen Elternteil. Geben Sie dabei bekannt, ob Sie als Eltern den Urlaub aufteilen.
Sie können die Anmeldung entweder per Kontaktformular oder per Post an folgende Adresse schicken:
- WAS Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15
Folgemeldung
Die Entschädigung rechnen wir jeden Monat anhand der tatsächlich bezogenen Urlaubstage ab. Mit der Folgemeldung meldet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber jeweils per Ende Monat die abgerechneten Tage für den Betreuungsurlaub sowie den Lohn.
Wer ein Kind unter vier Jahren adoptiert, hat Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen.
Bedingungen für den Anspruch
- Sie sind in den letzten neun Monaten vor der Adoption in der Schweiz bei der AHV/IV/EO versichert gewesen.
- Innerhalb dieser neun Monate vor der Adoption waren Sie mindestens fünf Monate erwerbstätig.
- Zum Zeitpunkt der Adoption waren Sie angestellt oder für eine selbständige Tätigkeit bei einer Ausgleichskasse angeschlossen.
- Das adoptierte Kind ist jünger als vier Jahre.
Der Adoptionsurlaub dauert 14 Tage bei einem Vollzeitpensum. Arbeiten Sie Teilzeit, reduziert sich der Anspruch entsprechend. Als Eltern entscheiden Sie selber, wie Sie den Urlaub unter sich aufteilen. Ein Taggeld für beide Elternteile für den gleichen Tag ist jedoch nicht möglich.
Den Urlaub können Sie während einem Jahr ab der Adoption beziehen.
Anmeldung
Nachdem Sie den gesamten Urlaub bezogen haben, senden Sie das Anmeldeformular an die Eidgenössische Ausgleichskasse, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern.
Stirbt die Mutter oder der andere Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter) nach der Geburt, geht der Anspruch auf Urlaub auf den hinterbliebenen Elternteil über.
Tod der Mutter
Der hinterbliebene Elternteil hat Anspruch auf die Urlaubstage der Mutter, wenn die Mutter bei der Geburt oder in den 97 Tagen danach verstirbt. Der eigene Urlaubsanspruch verlängert sich in diesem Fall um 98 Tage ab dem Todestag.
Tod des anderen Elternteils
Stirbt der andere Elternteil innert 6 Monaten nach der Geburt, hat die hinterbliebene Mutter Anspruch auf eine Verlängerung ihres Urlaubs um höchstens 14 Tage. Diesen Urlaub muss die Mutter innert 6 Monaten nach dem Todesfall beziehen.
Häufig gestellte Fragen
Auch Selbständigerwerbende haben Anspruch auf Elternentschädigung. Bitte melden Sie sich bei der Ausgleichskasse an, bei welcher Sie Ihre Beiträge abrechnen.
Einige Arbeitgebende zahlen ihren Arbeitnehmenden während dem Elternurlaub den Lohn weiterhin aus. Dann hat der/die Arbeitgebende Anspruch auf die Entschädigung.